Satzung der Gesellschaft zur Erforschung und Förderung der Märkischen Eiszeitstraße e.V. Inhaltsverzeichnis § 1 Vereinsname § 2 Vereinszweck § 3 Aufgabe und Ziele des Vereins § 4 Gemeinnützigkeit § 5 Ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder § 6 Erwerb der Mitgliedschaft § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 8 Mitgliedsbeiträge § 9 Beendigung der Mitgliedschaft § 10 Organe des Vereins § 11 Einladung und Beschlussfähigkeit § 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung § 13 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes § 14 Außenvertretung des Vereins § 15 Aufgaben des Vorstandes § 16 Ausschüsse, Beiräte und Interessengruppen § 17 Rechnungsprüfer § 18 Geschäftsjahr § 19 Finanzierung des Vereins § 20 Jahresabschluss § 21 Auflösung des Vereins § 22 Vollmachten § 23 Eintragung § 24 Schlussbestimmungen
§ 1 – Vereinsname und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft zur Erforschung und Förderung der Märkischen Eiszeitstraße e.V.“ und hat seinen Sitz in Eberswalde.
§ 2 – Vereinszweck
1) Die „Gesellschaft zur Erforschung und Förderung der Märkischen Eiszeitstraße e.V.“ verfolgt den Zweck, die jungeiszeitlich geprägte Landschaft Nordostbrandenburgs im Rahmen des Projektes „Märkische Eiszeitstraße“ zu erforschen und für Naturinteressierte zu erschließen. Sie wirkt aktiv für eine Erhaltung des Landschaftscharakters und des in der Eiszeit entstandenen Formenschatzes.
2) Die Gesellschaft fördert Untersuchungen zur Landschafts-, Siedlungs- und Kulturgeschichte, einschließlich Brauchtum und Sitten, und vermittelt Wissen und Kenntnisse über dabei erzielte Ergebnisse. Sie unterstützt alle Bemühungen zur Wahrung der landschaftlichen Schönheiten sowie der Natur- und Kulturreichtümer und wirkt so im Sinne des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes.
3) Die Nutzung des geschützten Namens und des Logos „Märkische Eiszeitstraße“ durch Dritte regelt eine gesonderte, von der Gesellschaft erlassene Ordnung.
§ 3 – Aufgaben und Ziele des Vereins
1) Der Verein verfolgt folgende Ziele:
a) Erhaltung des Landschaftscharakters und der durch die Eiszeiten geprägten Landschaftsformen in dem unter § 2 genannten Raum mit dem Ziel, die „Märkische Eiszeitstraße“ zur Grundlage eines neuen Verhältnisses von Mensch, Natur und Kultur zu gestalten.
b) Förderung der Erforschung und Erschließung der Landschaft, des Brauchtums, der Tradition und der Kultur im Bereich der „Märkischen Eiszeitstraße“.
c) Vermittlung und Verbreitung von Wissen, Bildung und Erkenntnissen über die Landschaft, Natur und Kultur Nordostbrandenburgs durch Publikationen, Vorträge, Seminare und Exkursionen.
2) Der Verein nimmt seine Aufgaben unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Unabhängigkeit wahr, er garantiert freie Meinungsäußerung.
3) Der Verein kann seinen satzungsmäßigen Zwecken dienende Einrichtungen aller Art schaffen und erhalten.
§ 4 – Gemeinnützigkeit
1) Die Gesellschaft ist ein unabhängiger Verein von Bürgern, Vereinen, Einrichtungen und Körperschaften, die an der Verwirklichung der unter §§ 2 und 3 genannten Vereinsziele mitwirken wollen.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er strebt keinen Gewinn an und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 51 ff der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinen Anspruch auf Rückertstattung von Geld oder Sachwerten.
§ 5 – Ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder
1) Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder können Personen über 16 Jahre, Vereine, Einrichtungen und Körperschaften werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
3) Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich (vor allem der finanziellen) Förderung des Vereins annehmen. Sie haben keinen Sitz und keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
4) Zu Ehrenmitgliedern können Person ernannt werden, die sich um die Förderung und Entwicklung des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Über die Ernennung als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ihre Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch ein Aufnahmegesuch und die Bestätigung durch den Vorstand erworben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.
2) Die Fördermitgliedschaft wird durch eine Willenserklärung des aufnahmewilligen Mitgliedes und durch Überweisung eines jährlichen Förderbetrages erworben.
3) Die Ehrenmitgliedschaft wird Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung angetragen.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Vermittlung und Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen und alle Vorteile zu genießen, die derselbe bietet. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm für seine Tätigkeit erforderliche Auskünfte zu geben.
2) Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist aktiv und passiv wahlberechtigt. Juristische Personen übertragen ihre Stimme auf eine natürliche Person. Die Mitglieder haben die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrags- und Finanzordnung zu entrichten und die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten.
4) Die fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
§ 8 – Mitgliedsbeiträge
1) Die Höhe des Mitgliedbeitrages und eines Aufnahmebeitrages werden vom Vorstand festgesetzt und bedürfen der Bestätigung durch die nachfolgende Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig.
2) Sachspendern und Förderern des Vereins wird der Vereinsbeitrag erlassen, wenn der Förderbeitrag 150 € überschreitet.
§ 9 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1) durch schriftliche Austrittserklärung,
2) durch Tod natürlicher Personen bzw. Auflösung juristischer Personen,
3) durch Ausschluss, der durch Stimmenmehrheit vom Vorstand beschlossen wird. Gegen den Ausschluss kann Einspruch in der nachfolgenden Mitgliederversammlung erhoben werden.
4) bei einem Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages von mehr als einem Jahresbeitrag. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch den Vorstand dem zahlungssäumigen Mitglied mit dem Hinweis mitzuteilen, dass nach Ablauf einer Frist von einem Monat die Mitgliedschaft automatisch erlischt, wenn innerhalb dieser Frist keine Zahlung erfolgt.
§ 10 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder und
2) der Vorstand.
§ 11 – Einladung und Beschlussfähigkeit
1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Hauptversammlung der ordentlichen Mitglieder statt.
2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies innerhalb von 4 Wochen tun, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies beantragt.
3) Zu den Mitgliederversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einzuladen.
4) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, innerhalb von 2 Wochen beim Vorstand Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Über die Annahme dieser Vorschläge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6) Die Tagesordnung der Hauptversammlung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. Revisionsbericht der Rechnungsprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl des neuen Vorstandes,
5. Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
6. Beratung u. Beschlussfassung zur grundlegenden Orientierung der
zukünftigen Arbeit,
7. Beratung u. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Arbeits- und Haushaltsplanes,
7) Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen.
8) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit jeweils einer Stimme. Das Stimmrecht von Mitgliedern, die einen Beitragszahlungsrückstand von länger als 6 Monaten haben, ruht.
§ 12 – Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse auf der Grundlage der gem. §11 verabschiedeten Tagungsordnung mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bei Anträgen bedeutet Ablehnung. Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert die Entscheidung durch das Los.
2) Beschlüsse über Änderungen der Satzungsziele, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. An der Mitgliederversammlung nicht teilnehmende ordentliche Mitglieder können innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Termin der beschlussfassenden Mitgliederversammlung ihre Abstimmung schriftlich nachreichen. Für die Fristwahrung gilt das Datum des Eingangs des Briefes oder der E-Mail beim Verein. Der Beschluss über die Änderung der Satzungsziele, der Satzung und der Auflösung ist erst nach Ablauf der Frist wirksam.
3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.
4) Über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 13 – Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
1) Der Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten,
einem Vizepräsidenten und
dem Schatzmeister.
Dem erweiterten Vorstand können darüber hinaus angehören:
4 weitere Mitglieder sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, Beiräte und
regionalen Mitgliedergruppen.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden – mit Ausnahme der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, der Vorsitzenden der Ausschüsse, Beiräte und regionalen Mitgliedergruppen – von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch, sollte der Wahltermin nicht eingehalten werden können, bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
3) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen erfolgen, wenn auf dieser Mitgliederversammlung für das abberufene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum).
4) Der gewählte Vorstand beruft die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die Vorsitzenden der Ausschüsse, Beiräte und regionalen Mitgliedergruppen als Mitglieder des Vorstandes.
5) Der Vorstand und die im Auftrag des Vorstandes handelnden Mitglieder haben Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dazu zählen alle Auslagen, insbesondere für Reisen, Post- und Telefongebühren, sowie zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten. Die Aufwendungen sind zu belegen.
§ 14 Vertretung des Vereins
1) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten. Es vertreten jeweils der Präsident und im Vertretungsfall der Vizepräsident den Verein.
2) Im Geschäftsverteilungsplan der Gesellschaft werden Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt.
§ 15 – Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins entsprechend der Zielstellung des Statutes des Vereins. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
a) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung seiner Beschlüsse sowie Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung;
b) Aufstellung des Arbeits- und Haushaltsplanes;
c) Abschluss von Verträgen und Vereinbahrungen zur Realisierung der Zielstellungen;
d) Verwaltung des Vermögens und
e) Einsetzen von Ausschüssen.
2) Der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident, beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
3) Der Vorstand soll möglichst einmal im Vierteljahr, mindestens aber einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Vorbesprechung der Beratungsgegenstände einberufen werden. Außerdem muss er jederzeit innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.
§ 16 – Ausschüsse, Beiräte und Interessengruppen
1) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse und Beiräte einsetzen, die beratende Funktion haben und den Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen unterstützen, sowie regionale Mitgliedergruppen bilden, wenn hierfür ein Erfordernis besteht.
Die Bildung von Ausschüssen, Beiräten und regionalen Mitgliedergruppen sowie deren Tätigkeit regelt eine vom Vorstand erlassene Ordnung.
2) Mitglieder sind berechtigt, sich im Rahmen des Vereins zu ständigen oder zeitweiligen Interessengruppen zusammenzufinden und eigenständige Aufgaben und Veranstaltungen durchzuführen. Sie wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus den eigenen Reihen. Die Bildung von Interessengruppen und deren Aktivitäten sind mit dem Vereinsvorstand abzustimmen.
§ 17 – Rechnungsprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren.
2) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung. Sie berichten vor der Hauptversammlung und schlagen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 18 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 – Finanzierung des Vereins
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen (Spenden), öffentliche und private Förderungen und Erlöse aus Leistungen.
§ 20 – Jahresabschluss
Der Verein erstellt einen Jahresabschluss, bei dem ggfs. die Wirtschafts- und Rechnungslegungsvorschriften der die Arbeit des Vereins fördernden öffentlichen Körperschaften zu berücksichtigen sind.
§ 21 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, bestimmt zwei Liquidatoren aus der Mitgliedschaft.
Der Beschluss über die Vermögensverwendung bedarf vor seiner Verwirklichung der Zustimmung des Finanzamtes.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Stadt- und Kreismuseum Eberswalde, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 – Vollmachten
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das zuständige Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht. Er unterrichtet darüber unverzüglich die Mitglieder.
§ 23 – Eintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 24 – Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.04.2018 beschlossen.